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Vom | bis | Leistungsbeschreibung | Einzelpreis | Anzahl | Gesamtpreis |
---|---|---|---|---|---|
01.01.2023 | 31.01.20232 | Allg. Pflegegrad 3 | 74,19 € | 30,42 | 2.256,86 € |
01.01.2023 | 31.01.20232 | Unterkunft und Verpflegung | 38,25 € | 30,42 | 1.163,57 € |
01.01.2023 | 31.01.20232 | Investivkosten | 12,62 € | 30,42 | 383,90 € |
01.01.2023 | 31.01.20232 | Altenpflegeumlage | 4,79 € | 30,42 | 145,71 € |
Summe der erbrachten Leistungen: | 3950,04 € | ||||
Kostenweitergabe an Pflegekasse: | -1.262,00 € | ||||
Rechnungssumme: | 2.688,04 |
Vom | bis | Leistungsbeschreibung | Einzelpreis | Anzahl | Gesamtpreis |
---|---|---|---|---|---|
01.01.2023 | 31.01.20232 | Allg. Pflegegrad 3 | 74,19 € | 30,42 | 2.256,86 € |
01.01.2023 | 31.01.20232 | Unterkunft und Verpflegung | 38,25 € | 30,42 | 1.163,57 € |
01.01.2023 | 31.01.20232 | Investivkosten | 12,62 € | 30,42 | 383,90 € |
01.01.2023 | 31.01.20232 | Altenpflegeumlage | 4,79 € | 30,42 | 145,71 € |
Summe der erbrachten Leistungen: | 3950,04 € | ||||
Kostenweitergabe an Pflegekasse: | -1.262,00 € | ||||
Kostenweitergabe Pflegewohngeld: | - 383,90 € | ||||
Kostenweitergabe Sozialamt: | 1.665,21 | ||||
Rechnungssumme: | 600,00 € |
Weitere Informationen über die Pflegeversicherung gibt es bei den Krankenkassen.
… beinhalten die Pflege und Versorgung des Bewohners.
Zusätzlich enthalten die Bewohner einen zusätzlichen Zuschuss zu ihren Pflegekosten. Die Höhe des Zuschusses berechnet sich nach der Dauer des Aufenthaltes im Pflegeheim.
Aufenthaltsdauer | Leistungszuschlag |
---|---|
Bis 12 Monate | 5 % |
12 bis 24 Monate | 25 % |
24 bis 36 Monate | 45 % |
Über 36 Monate | 70 % |
… beinhalten die Kosten für Verpflegung, sowie Reinigung und Instandhaltung der Zimmer.
… sind die Kosten, die der Einrichtung im Zusammenhang mit der Herstellung, der Anschaffung und der Instandsetzung von Gebäuden entstehen.
… wurde vom Land NRW fest geregelt und richtet sich nach der Größe der Einrichtung.
Über den Pflegegrad entscheidet Ihre Pflegekasse nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Ebenso, ob eine Heimnotwendigkeit besteht; diese kann auch gewährt werden, wenn kein Pflegegrad vorliegt. Falls Ihre Pflegekasse vor der Heimaufnahme bereits für die häusliche Pflege einen Pflegegrad anerkannt hat, bleibt diese im Regelfall auch für die Heimpflege weiter bestehen. Eine Neubegutachtung ist bei Veränderung des Pflegeumfanges erforderlich.
Für die erforderlichen Anträge auf Kostenübernahme durch das Sozialamt und Ihre Pflegekasse, wenden Sie sich bitte vor dem Einzug in eine Einrichtung an die Pflegeberatung in Ihrer Stadt oder Gemeinde oder unmittelbar an Ihre Pflegekasse.
Sozialhilfe wird erst ab Antragstellung gewährt. Daher ist es ratsam, vor Heimaufnahme des/der Pflegebedürftigen immer zu prüfen, ob die laufenden Einkünfte (Renten, Mieteinnahmen, etc.) und das Vermögen (es werden auch Grundstücke, Häuser etc. berücksichtigt) die Heimkosten decken.
Bitte informieren Sie sich im Zweifelsfall vor der Heimaufnahme bei Ihrem zuständigen Sozialamt.
Falls Sozialhilfe gewährt wird, werden alle Einkünfte zur Deckung der Heimkosten eingesetzt. Der verbleibende Heimkostenbetrag wird vom Sozialamt übernommen.
Der Heimbewohner erhält am ersten jeden Monats ein Taschengeld vom Sozialamt zur freien Verfügung. Dieses wird, je nach Wunsch des Heimbewohners entweder direkt auf das Konto des Heimbewohners überwiesen, oder vom Pflegeheim bar ausgezahlt.
Wenn Eltern für Ihre Kinder sorgen, ist das selbstverständlich, doch im Alter sieht es manchmal umgekehrt aus. Die Eltern werden krank oder müssen in ein Pflegeheim und die Pflegeversicherung übernimmt nicht die ganzen Kosten. In diesem Fall sind Kinder laut Gesetz zum Unterhalt verpflichtet.
Die Höhe der Unterhaltspflicht errechnet das Sozialamt. Wie jeder Unterhaltspflichtige müssen die Kinder ihr Vermögen offen legen: Gehaltsabrechnungen, Sparbücher, Kredite, Mietzahlungen oder den Wert des eigenen Hauses. Die Grenze für die Unterhaltspflicht ist der so genannte Eigenbedarf oder Selbstbehalt. Wer über den Eigenbedarf hinaus verdient, muss den "Überschuss" abgeben, bis die Kosten gedeckt sind.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Sozialamt.
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